SIGMEL e.U. - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (SIGMEL-AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsfälle, Vereinbarungen, Vertragsverhältnisse und vorvertraglichen Verhältnisse, Erklärungen oder sonstigen rechtserheblichen oder tatsächlichen Umstände der bzw. in Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen SIGMEL e.U., FN 633487z mit dem Sitz in 2353 Guntramsdorf, Feldgasse 7, bzw. diesen gegenüber. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsschablonen, Einkaufsbedingungen, Leistungsbedingungen oder vergleichbare Regelungswerke des Kunden, Dritter oder Verweise auf derartige Regelungswerke des Kunden oder Dritter gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von SIGMEL nicht. Dem Kunden ist bekannt, dass SIGMEL ausschließlich zu diesen SIGMEL-AGB liefert, leistet bzw. kontrahiert.
1.2 Neben den SIGMEL-AGB gelten gegebenenfalls weitere allgemeine Regelungswerke von SIGMEL, so insbesondere für die Lizenzierung von SIGMEL-Software die SIGMEL-Lizenzbedingungen (SIGMEL-LB), für den Einkauf allfällige SIGMEL Einkaufsbedingungen oder für die Vermietung oder das Verleasen allgemeine SIGMEL - Leasingbedingungen.
1.3 Änderungen oder Abweichungen von diesen SIGMEL-AGB sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch Herrn Ing. Markus Koller für den jeweiligen Einzelfall bestätigt werden.
1.4 Unter Dienstleistungen werden in weiterer Folge alle vom bloßen Verkauf/der Lieferung von Waren verschiedene Leistungen, insbesondere Montageleistungen, schließtechnische Türüberprüfung und schließtechnische Gebäudeplanung, Wartungen, Service- und Störungseinsätze sowie Beratungsleistungen und Softwareinstallation, verstanden.
2. Preise und Zahlung
2.1 Alle von SIGMEL genannten Preise sind nicht kartelliert und unverbindlich.
2.2 SIGMEL behält sich Preisänderungen ausdrücklich vor.
2.3 Es gilt jener Preis für bestellte Waren oder Leistungen als vereinbart, der sich aus den jeweils gültigen Preislisten von SIGMEL im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt. Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Preislisten (etwa auch im Fall, dass für eine Ware keine Preisangabe in der Preisliste enthalten ist) bedürfen der Schriftform.
Bei Dienstleistungen ergeben sich die vom Kunden zu bezahlende Preise aus der Preisliste, der Produktbeschreibung und der Leistungsbeschreibung bzw. gesonderten vertraglichen Regelungen. Allfällige Reisekosten und Reisespesen werden, sofern nicht abweichend vertraglich vereinbart, zu den jeweiligen von SIGMEL festgelegten Reisesätzen in Rechnung gestellt.
Alle Preise verstehen sich in Euro. Soweit keine USt. ausgewiesen ist oder diesbezüglich keine Angaben gemacht werden, gilt der Betrag als Nettopreis zuzüglich USt. in jeweiliger gesetzlicher Höhe. SIGMEL behält sich bei Unternehmern als Kunden das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit oder einem Leistungszeitpunkt von mehr als zwei Monaten ab Bestellung Preise nach eingetretenen allgemeinen Kostensteigerungen wie etwa aufgrund von Abgabenerhöhungen, Wechselkursschwankungen, Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialpreissteigerungen an den Weltmärkten anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises über einer bloßen Inflationsanpassung, hat der Kunde hinsichtlich jener Waren oder Leistungen, die von der Preiserhöhung betroffen sind, ein Rücktrittsrecht binnen Monatsfrist ab Verständigung von der Preiserhöhung.
2.4 SIGMEL liefert ab Werk (Klausel: EXW). Die Kosten für Verpackung, Transport und Versand sind vom Kunden zu tragen. Allfällige aus Anlass des Transports oder Versandes entstehende Import- oder Exportspesen sowie alle sonstigen Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
2.5 Die Fälligkeit des Entgeltes tritt im Zeitpunkt des Versandes von Waren durch SIGMEL oder Erbringung der Leistung ein. SIGMEL ist berechtigt, Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Nach freiem Ermessen von SIGMEL können Zwischenabrechnungen erfolgen. Für die Bezahlung gelten das Datum und die Höhe der Gutbuchung auf dem Konto von SIGMEL. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten unbeschadet sonstiger Rechte von SIGMEL Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem aktuell gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart und ist der Kunde verpflichtet, die durch den Zahlungsverzug entstehenden notwendigen und zweckmäßigen Kosten und Auslagen, das sind jene außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen und jene Kosten, die notwendig zur Rechtsverfolgung sind und im angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen, zu bezahlen. SIGMEL ist bei Zahlungsverzug (auch hinsichtlich allfälliger An- oder Vorauszahlungen, sonstiger nicht mit dem konkreten Geschäft zusammenhängender Zahlungen oder der Begleichung von Teilrechnungen etc.) des Kunden – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt ein verschuldens- und schadensunabhängiger, nicht minderbarer Aufwandersatz von 20 % des Preises bzw. Entgelts als vereinbart. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzforderungen oder sonstiger Ansprüche durch SIGMEL bleibt unberührt. SIGMEL ist berechtigt, an der Erfüllung des Vertrages festzuhalten und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu hinterlegen.
2.6 Zusätze auf Zahlungsbelegen des Kunden gelten als nicht gesetzt und werden aufgrund elektronischer Verarbeitung nicht berücksichtigt; die Widmung der Zahlung durch SIGMEL (auf Kosten, Zinsen etc.) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.7 Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung eines entsprechenden Antrags mangels kostendeckenden Vermögens, bei drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. Verschlechterung der Vermögenslage eines Kunden, sind sämtliche Forderungen von SIGMEL gegen den Kunden sofort fällig. Es entfallen in diesem Fall allfällige Nachlässe und gelten die SIGMEL Listenpreise ohne Abzug. SIGMEL ist diesfalls darüber hinaus berechtigt Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung zu verlangen.
3. Aufrechnung
3.1 Die Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen von SIGMEL und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht von SIGMEL nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt ist oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde. Allfällige Zurückbehaltungsrechte sind ausdrücklich auf die jeweilige Teillieferung oder -leistung beschränkt.
4. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss
4.1 Angebote von SIGMEL sind freibleibend und unverbindlich. Preislisten, Werbeaussendungen, etc. von SIGMEL stellen kein(e) annahmefähige(s/n) Angebot(e) dar.
4.2 Allfällige Bestellungen oder Aufträge von Kunden gelten als Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde als Unternehmer ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens seiner Erklärung bei SIGMEL an diese für die Dauer von 21 Kalendertagen oder eine von ihm genannte längere Leistungsfrist oder bis zu einem späteren Liefer- oder Leistungstermin gebunden. Die Annahme der Bestellung erfolgt ohne Verpflichtung dazu nach Wahl von SIGMEL innerhalb der Frist durch Absendung einer Bestätigung mittels Post, Telefax, E-Mail oder auf sonstige technische Weise (z.B. via Edifact) oder durch Absendung oder Bereithalten der bestellten Ware bzw. Leistung.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Soweit Versand vereinbart wird, erfolgt dieser nach Wahl von SIGMEL unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsarten (Post, Frachtführer, Bahn, Kurier- und Paketdienste etc.), die jedenfalls als genehmigt gelten. Gefahr und Zufall gehen im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch SIGMEL an den Transporteur auf den Kunden über, dem in diesem Fall auch die Ansprüche gegen den Transporteur zustehen. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur über schriftlichen Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Ordnungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt. Annahmeverzug des Kunden hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen von SIGMEL. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.
5.2 Lieferungen (auch von Schlüsseln und Schließanlagenprodukten) erfolgen im Inland grundsätzlich mit nicht eingeschriebener Post, wobei ein solcher Versand als durch den Kunden ausdrücklich genehmigt gilt; ein abweichender Versand bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Anweisung des Kunden. SIGMEL behält sich vor (ohne dazu verpflichtet zu sein), bestimmte Produkte (insbesondere Spezialschlüssel) nach eigener Wahl davon abweichend ausschließlich per Einschreiben (oder in vergleichbarer Weise über einen Kurierdienst) zu versenden. Zu den Versandkosten wird auf Punkt 2.4. verwiesen.
5.3 Für Versendungen richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach Punkt 5.1. Gefahr und Zufall gehen bei Dienstleistungen mit Erbringung des jeweiligen Leistungsteils durch SIGMEL auf den Kunden über. Für beim Kunden gelagerte Ware gilt auch bei noch zu erbringenden Installations- und Montageleistungen als Zeitpunkt des Gefahrübergangs spätestens der Zeitpunkt der Verbringung der Ware in Räumlichkeiten des Kunden oder an den vom Kunden bestimmten Ort. SIGMEL steht es frei, bei Dienstleistungen auf einer Abnahme durch den Kunden samt Aufnahme eines Protokolls über die Abnahme zu bestehen. Ein Abnahmeverzug des Kunden hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen von SIGMEL und den Gefahrenübergang auf den Kunden.
6. Lieferungen und Liefertermine, Eigentumsvorbehalt, Leistungsumfang und Leistungserbringung
6.1 Die Lieferung von Packungseinheiten erfolgt nur in kompletten Packungen.
6.2 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten unter der Voraussetzung eines üblichen Betriebsablaufes und beginnen mit Vertragsabschluss bzw. technischer Auftragsklärung. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, und dass dieser seinen wesentlichen Vertrags- und vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Teillieferungen behält sich SIGMEL vor. Streik, Fälle höherer Gewalt, Materialbeschaffungsschwierigkeiten und Betriebsstörungen, die nicht in der unmittelbaren Einflusssphäre von SIGMEL liegen, entbinden SIGMEL von der Einhaltung zugesagter Termine. Liegt das Problem bei Einhaltung eines allfälligen Termins nicht in der unmittelbaren Sphäre von SIGMEL (z.B. Verzögerungen bei Vorlieferanten) und ist ein Ende nicht abschätzbar, ist SIGMEL berechtigt, den Vertragsrücktritt zu erklären. Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen durch SIGMEL berechtigt den Kunden nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen zum Rücktritt.
6.3 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von SIGMEL ist in der jeweils geltenden Produktbeschreibung und in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegt. Wurde im Einzelfall ein Pflichtenheft erstellt und von SIGMEL freigegeben, geht die Leistungsbeschreibung im Pflichtenheft den allgemeinen Produktbeschreibungen bei Widersprüchlichkeiten vor.
6.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erbringt SIGMEL Dienstleistungen während der bei SIGMEL üblichen Geschäftszeiten. Wurde mit dem Kunden eine gesonderte Service-Vereinbarung getroffen, gelten für Reaktions- und Leistungserbringungszeiten (Arbeitszeiten) die jeweiligen Regelungen der Service-Vereinbarung.
6.5 Der Kunde hat SIGMEL alle Informationen, die zur Ermittlung des Leistungsumfangs erforderlich sind, rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. SIGMEL ist nicht verpflichtet, diese Angaben des Kunden auf ihre Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Ändern sich die Anforderungen des Kunden vor oder während der Leistungserbringung durch SIGMEL oder stellen sich die Angaben des Kunden, die zur Ermittlung des Leistungsumfangs zur Verfügung gestellt wurden, als unrichtig oder unvollständig dar, steht es SIGMEL frei, Änderungen des Leistungsumfangs, der Modalitäten der Leistungserbringung (gegebenenfalls verbunden mit Änderungen des Kostenaufwandes) vorzuschlagen und ein entsprechendes Anbot zu unterbreiten. Stimmt der Kunde einer dem Anbot entsprechenden Änderung nicht zu und werden ohne diese Änderung berechtigte Interessen von SIGMEL beeinträchtigt (insbesondere bei sicherheitstechnisch nicht zufriedenstellenden Lösungen), ist SIGMEL berechtigt (aber nicht verpflichtet), von der Leistungserbringung zurückzutreten und die bereits erbrachten Leistungen (gegebenenfalls anteilig) samt internem Planungsaufwand und der für den Kunden hergestellten oder zugekauften Produkte in Rechnung zu stellen.
6.6 Leistungen von SIGMEL, die vom Kunden über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen von SIGMEL (oder nach gesonderter Vereinbarung) vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei SIGMEL üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die etwa durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von SIGMEL zu vertretende Umstände entstanden sind, und Leistungserweiterungen.
6.7 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SIGMEL gleich aus welchem Rechtsgrund bleibt die gesamte Ware im Eigentum von SIGMEL. Jede Verpfändung ist untersagt. Bei exekutivem Zugriff auf die im Eigentum von SIGMEL stehenden Waren hat der Kunde SIGMEL unverzüglich schriftlich und den zugreifenden Dritten über das Eigentum von SIGMEL zu informieren. Der Kunde hat SIGMEL stets über den genauen Verbleib der im Eigentum von SIGMEL stehenden Sachen in Kenntnis zu setzen. Im Fall des Verzugs oder der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden bzw. des Hervorkommens von Risken ist SIGMEL trotz allfälliger offener Zahlungsfrist berechtigt, die Herausgabe, ohne jedwede Einwendung aus dem Grundgeschäft vom Kunden zu fordern. Sollte die Ware vor Bezahlung verarbeitet werden, so steht SIGMEL an der durch die Verarbeitung entstandenen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde wird SIGMEL rechtzeitig fachlich qualifizierte Ansprechpersonen benennen, die SIGMEL über die für die Dienstleistungserbringung relevanten Fragen Auskunft geben können. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass diese Ansprechpersonen SIGMEL in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase der Dienstleistung angemessen zur Verfügung stehen.
7.2 Der Kunde hat alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch SIGMEL erforderlich sind. Der Kunde wird rechtzeitig und vollständig alle Maßnahmen ergreifen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen durch SIGMEL erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für alle Tätigkeiten und Vorbereitungshandlungen, die nicht im Leistungsumfang von SIGMEL enthalten sind. Der Kunde stellt sicher, dass SIGMEL und/oder die durch SIGMEL beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten oder technischen Umgebungen (z.B. Server) beim Kunden erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung allenfalls beteiligten Mitarbeiter oder Dritten entsprechend an der Vertragserfüllung durch SIGMEL mitwirken.
7.3 Werden Dienstleistungen vor Ort beim Kunden erbracht, stellt der Kunde die zur Erbringung der Dienstleistungen durch SIGMEL erforderlichen Komponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von SIGMEL Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird er alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von SIGMEL benannten zuständigen Ansprechpartner (Projektleiter) herantragen.
7.4 Der Kunde hat zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von SIGMEL zur Durchführung der Dienstleistungen benötigten Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und SIGMEL auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Aufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen zu unter[1]stützen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den von SIGMEL für den Kunden zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Zustimmung von SIGMEL. Dadurch anfallende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
7.5 Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass SIGMEL in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Dies gilt insbesondere auch für die notwendigen Vorarbeiten (z.B. Bauleistungen Dritter, Vorbereitung der Serverumgebung etc.). Dritte, derer sich der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bedient (insbesondere für Vorarbeiten) sind dem Kunden zuzurechnen.
7.6 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von SIGMEL erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß/ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Zeitpläne für die von SIGMEL zu erbringenden Leistungen verschieben sich in diesem Fall in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung personeller Ressourcen von SIGMEL. Der Kunde wird die SIGMEL hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei SIGMEL jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten und SIGMEL von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.
7.7 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von SIGMEL eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Gegenstände sorgfältig behandeln; der Kunde haftet gegenüber SIGMEL für jeden in diesen Zusammenhang entstehenden Schaden.
7.8 Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden (Mitarbeiter, Dritte) jedenfalls unentgeltlich.
7.9 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere notwendiger Betriebsvereinbarungen oder sonstige arbeitsrechtliche Zustimmungen seitens der Belegschaft, sowie Meldungen bei den Behörden, brandschutztechnischer Beurteilungen oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen.
8. Reklamation, Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Die gelieferte Ware ist nach Erhalt vom Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Für Dienstleistungen und sonstige Leistungen von SIGMEL gilt dies sinngemäß. Beanstandungen bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust und Fiktion der Genehmigung sogleich bei der Lieferung durch Vermerk auf dem Lieferschein/nach der Leistungserbringung durch nachweisliche Mitteilung an SIGMEL zu rügen (Rügeobliegenheit). Trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdecken unter Anführen der Fakturennummer von SIGMEL schriftlich bekannt zu geben, dies bei sonstigem Anspruchsverlust und Genehmigungsfiktion längstens binnen 8 Kalendertagen. Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
8.2 Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Kunden nicht, den Mangel selbst zu beheben oder beheben zu lassen. SIGMEL ist nach Wahl von SIGMEL innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch zu geben. Preisminderung ist ausgeschlossen, sofern Verbesserung oder Austausch möglich sind. Sofern der Kunde wegen der zum Zweck der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Ansprüche erheben sollte, so sind diese ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Lieferungen oder Leistungen von SIGMEL an Unternehmer sechs Monate ab Lieferung bzw. Leistung und ist innerhalb dieser Frist gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Eine Gewährleistung über diesen Zeitraum hinaus findet nicht statt, treten allfällige Mängel auch erst später hervor. Für das Vorliegen eines Mangels ist der Kunde beweispflichtig. Muss der Kunde von SIGMEL seinerseits seinem Vertragspartner Gewähr leisten, so ist der Rückgriff auf SIGMEL jedenfalls ausgeschlossen, wenn (i) gegen die Rügeobliegenheit verstoßen wurde, und/oder (ii) der Kunde SIGMEL nicht längstens binnen drei Tagen nach Kenntnis über den Gewährleistungsanspruch seines Vertragspartners und den Mangel schriftlich informiert und den Rückgriff angedroht hat. SIGMEL ist stets die Möglichkeit der Behebung des Mangels bei sonstigem Rückgriffsverlust einzuräumen. Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
8.3 Schadenersatz einschließlich der Mangelfolgeschäden durch und Haftung von SIGMEL auf welcher Rechtsgrundlage auch immer ist ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Gewinnentgang wird nur bei Vorsatz ersetzt. Allfällige Ansprüche von Unternehmern sind (i) unter sinngemäßer Anwendung obiger Regelungen zur Rügeobliegenheit und (ii) in weiterer Folge bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten ab Lieferung oder Leistung gerichtlich geltend zu machen. Gegen Forderungen nach dem Produkthaftpflichtgesetz kann sich SIGMEL durch fristgerechte Nennung des Herstellers oder Vorlieferanten befreien. Allfällige Regressforderungen sind nur dann berechtigt, wenn der Fehler in der Sphäre von SIGMEL verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wird, und es sich um einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden handelt. SIGMEL übernimmt keine Haftung für Schäden jeder Art, welche durch unsachgemäßen Einbau, unsachgemäße Bedienung oder durch zweckfremden Einsatz eines SIGMEL Produktes entstehen. Des Weiteren übernimmt SIGMEL keine Haftung für Funktionsstörungen, die durch Fehlfunktionen von Produkten oder Leistungen Dritter, deren Nutzung eine Vorbedingung für die Funktion eines SIGMEL Produkts darstellt, verursacht werden (z.B. Mobilfunknetz; WLAN, usw.).
8.4 Soweit nicht gesetzlich zwingend Abweichendes vorgesehen ist, verjähren und verfristen sämtliche Ansprüche des Kunden jedenfalls längstens 36 Monate nach Gefahrenübergang. Vorstehende Fristen (insbesondere der Punkte 8.1. bis 8.3.) werden durch diesen Punkt 8.4 nicht verlängert.
8.5 Wurden an dem Produkt Änderungen durch andere Personen als SIGMEL oder von SIGMEL hierzu ermächtigten Professionisten vorgenommen oder beruht der Mangel oder Schaden auf Beistellungen bzw. Mitwirkungen des Kunden oder seiner Sphäre zurechenbarer Dritter, erlischt jede Gewährleistung- und Haftung von SIGMEL. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer oder sonstige fehlerhafter Behandlung, beispielsweise wenn die Produkte der SIGMEL chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt werden oder wenn ungeeignete Betriebsmittel eingesetzt werden, oder unsachgemäße Vorarbeiten stattfinden.
8.6 Der Kunde wird SIGMEL bei allfälliger Mängelbeseitigung unterstützen, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und auf eine Schadensminderung hinwirken.
8.7 Vertragsstrafen zu Lasten von SIGMEL bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch organschaftliche Vertreter oder Prokuristen in vertretungsbefugter Zahl.
8.8 Allfällige Garantiezusagen von Fremdherstellern sind vom Kunden direkt gegen den Fremdhersteller geltend zu machen. SIGMEL tritt diesen Garantiezusagen gegenüber dem Kunden nicht bei.
8.9 Eine kumulative Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgrundlagen durch den Kunden oder die Inanspruchnahme anderer Anspruchsgrundlagen zur Erlangung einer ausgeschlossenen oder eingeschränkten Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen.
8.10 Soweit SIGMEL Dienstleistungen oder Produkte Dritter bloß vermittelt, trifft SIGMEL für den Dritten bzw. die Produkte und Leistungserbringung durch diesen keine wie immer geartete Verantwortung mit Ausnahme von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
8.11 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs[1]und Bedienungsanleitungen, Vorschriften der Lieferanten und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. SIGMEL übernimmt keine Haftung für eine fehlerhafte Vergabe z.B. von Schließberechtigungen oder deren Folgen. Der Kunde hat für die Überprüfung der Richtigkeit und die Einhaltung eigener Sicherheitsstandards selbst Sorge zu tragen.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Der Kunde hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses mit SIGMEL, ihm zur Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Wissen, Informationen und Dokumente, insbesondere, die zur Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von SIGMEL allenfalls erforderlichen Passwörter, Codes etc. vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Dritten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SIGMEL nicht zugänglich oder sonst Gebrauch davon zu machen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in Kraft.
9.2 SIGMEL ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages mit dem Kunden die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Informationen zu den Datenschutzrechten sind in der SIGMEL-Datenschutzerklärung unter www.sigmel.at jederzeit abrufbar.
9.3 Der Kunde wird die SIGMEL übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können und gegebenenfalls vor Ort auf diese zugegriffen werden kann.
10. Retoursendungen
Retourwaren, die auf Kosten des Kunden erfolgen - jeder Art werden nur bei schriftlicher Vereinbarung angenommen. Auf Wunsch separat angefertigte Artikel und Sonderanfertigungen sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen. Für den Fall der Warenrücknahme erfolgt mangels abweichender Regelung eine Gutschrift durch SIGMEL auf folgender Basis: mit 25% Abzug, wenn sich die Ware und die zugehörige Verpackung in einem einwandfreien und wiederverkaufsfähigen Zustand befinden; mit 30% Abzug, wenn die Ware sich in einem einwandfreien Zustand befindet, aber neu verpackt werden muss; mit 50% Abzug, wenn die Gegenstände gereinigt bzw. überholt werden müssen, sonst aber einwandfrei sind. Vergütung für Retourwaren können von laufenden Rechnungen grundsätzlich erst dann abgesetzt werden, wenn eine ausdrückliche (schriftliche) Gutschrift von SIGMEL vorliegt.
11. Nutzungsrechte an Software und Unterlagen
11.1 Soweit dem Kunden von SIGMEL SIGMEL-Software überlassen wird oder dem Kunden die Nutzung von SIGMEL-Software im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, persönliche, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die eingesetzte Software in unveränderter Form zu benutzen.
11.2 Die SIGMEL-Lizenzbedingungen (SIGMEL-LB) gelten für SIGMEL-Software in vollem Umfang. Allfällige abweichende schriftliche Lizenzvereinbarungen gehen den SIGMEL-LB vor.
11.3 Bei Fremdprodukten gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. SIGMEL räumt dem Kunden daher bei derartigen Produkten keine eigenen Lizenzrechte ein. Die Nutzungsrechte und Ansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. SIGMEL übernimmt für Software in Fremdprodukten keine wie immer geartete Gewährleistung oder Haftung.
11.4 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben im geistigen Eigentum von SIGMEL und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
12. Zahlungs- und Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache, Zustellungen und Sonstiges
12.1 Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz von SIGMEL, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart ist.
12.2 Es gilt materielles österreichisches Recht. Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht finden keine Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen SIGMEL und dem Kunden als Unternehmer, so auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz von SIGMEL.
12.3 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, die Anwendbarkeit von ÖNORMEN, EN-Normen, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dasselbe gilt auch für ein Abweichen von dieser Formvereinbarung. Schweigen von SIGMEL gilt nicht als Zustimmung.
12.4 Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
12.5 Jede Rechtsnachfolge auf Seiten des Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SIGMEL. Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen gelten für mehrere Kunden zur ungeteilten Hand. SIGMEL kann nach freier Wahl alle oder einzelne Kunden in Anspruch nehmen.
12.6 Mitteilungen an den Kunden gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden. Erklärungen an SIGMEL sind an den jeweiligen Sitz des Unternehmens zu richten. Werden Erklärungen auf elektronische oder sonstige Weise an SIGMEL übersandt, gelten diese erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch die nach außen vertretungsbefugten Organen als zugegangen. Die Beweislast für den Zugang trifft den Kunden.
12.7 Der Kunde als Unternehmer verzichtet darauf, mit SIGMEL geschlossene Vereinbarungen oder gegenüber SIGMEL abgegebene Erklärungen, welcher Art auch immer, aus welchen Gründen auch immer, so etwa wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte, anzufechten oder Anpassung zu begehren.
12.8 Allfällige mit Abschluss von Vereinbarungen zwischen SIGMEL und dem Kunden anfallende Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden und werden von diesem getragen.
12.9 Überschriften werden in diesen AGB lediglich aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit angeführt. Diese beschränken den Umfang der jeweils angeführten Regelungen nicht.
13. Besonderes zum Verbrauchergeschäft
Sollte der Kunde Verbraucher sein, bleiben allfällige für Verbraucher zwingend geltende günstigere Regelungen des KSchG durch diese AGB unberührt. Die diesbezügliche Bestimmung in den AGB ist diesfalls in dem unabdingbar notwendigen Bereich verdrängt, bleibt aber im Übrigen bestehen